8.2. Gemäss Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person bei einer Verurteilung für die Kosten ihrer Verteidigung selbst aufzukommen. Da die Anträge der - 18 - Privatkläger zum Zivilpunkt keinen besonderen Verteidigungsaufwand verursacht haben, hat der Beschuldigte ihnen gegenüber keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 432 Abs. 1 StPO). Die Strafkläger haben im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt, der Beschuldigte habe ihnen die Parteikosten vor Vorinstanz zu ersetzen. Eine Entschädigung fällt schon aus diesem Grund ausser Betracht.