Die Strafkläger beantragen, die Parteikosten im Berufungsverfahren seien der Staatskasse aufzuerlegen (Berufungsbegründung vom 7. Juli 2021 / Plädoyernotizen anlässlich der Hauptverhandlung am Obergericht des Kantons Aargau vom 1. März 2022). Eine Entschädigung der Privatkläger zu Lasten der Staatskasse ist im Gesetz nicht vorgesehen. Mangels eines entsprechenden Antrags fällt eine Entschädigung zu Lasten des Beschuldigten ausser Betracht.