Beschuldigte verurteilt wird. Der Beschuldigte hat die Abweisung der Berufung und damit im Ergebnis einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Er unterliegt insofern. Im Strafpunkt obsiegt er lediglich geringfügig, weil auf die Festsetzung einer Verbindungsbusse zu verzichten ist. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten gleichwohl die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 7.2. 7.2.1. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten im Berufungsverfahren als Folge seiner Verurteilung selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).