6.6. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Vorliegend besteht kein Grund zur Annahme, eine bedingte Geldstrafe hätte auf den Beschuldigten keine genügende spezialpräventive Wirkung. Unter diesen Umständen ist auf eine Verbindungsbusse zu verzichten. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Strafkläger obsiegen mit ihrer Berufung vor Obergericht im Schuldpunkt, weil das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und der - 17 -