6.3.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er hat keine eingetragenen Vorstrafen (UA act. 1) und hat sich – soweit bekannt – auch seither nichts mehr zu Schulde kommen lassen. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2); ebenso das Wohlverhalten seit der Tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4; Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.4).