Es ist nicht erkennbar, dass der Beschuldigte in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt gewesen wäre, das Hausrecht der Strafkläger zu respektieren. Weshalb er dennoch deren Grundstück betreten hat, bleibt unklar. Aufgrund der Fotoaufnahmen, die den Beschuldigten mit einem Hammer in der Hand zeigen, ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte – wie von ihm behauptet (UA act. 12) – zwecks Pflege seines Gartens bzw. zwecks Unterhalt der Grenzvorrichtung auf das Nachbargrundstück begeben hat. Auch wenn das nicht als Rechtfertigungsgrund genügt, ist dieser Beweggrund schuldmindernd zu berücksichtigen.