6.3. 6.3.1. Mit Blick auf das primär geschützte Rechtsgut, über einen geschützten Bereich zu herrschen und in ihm seinen Willen frei zu betätigen, ist vorliegend von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, hat doch der Beschuldigte den geschützten Bereich nur kurzzeitig betreten. Der Eingriff in die Privatsphäre der Strafkläger beschränkte sich zudem auf den Garten, was weniger schwer wiegt als das unbefugte Eindringen in Räume. Über den Tatbestand hinausgehende Verhaltensweisen sind nicht ersichtlich.