6. 6.1. Der Strafantrag der Staatsanwaltschaft Baden lautete auf 10 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 300.00 sowie eine Busse von Fr. 600.00, wobei die Geldstrafe aufzuschieben sei. Die Strafkläger beantragen eine dementsprechende Bestrafung des Beschuldigten. 6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. - 15 -