Da der Beschuldigte das kurzzeitige Betreten des Grundstücks zur Ausübung des Hammerschlagsrechts nicht im Voraus angekündigt hat, fällt eine Rechtfertigung unter diesem Titel ausser Betracht. Ausserdem zeigen die Bilder, dass sich der Beschuldigte nicht nur entlang der Grundstücksgrenze bewegt hat, sondern tiefer in das Grundstück der Strafkläger eingedrungen ist (UA act. 74 / UA act. 46 bis 55). Da auch keine anderen Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte des Hausfriedensbruches gemäss Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.