SAR 210.300) ist der Grundeigentümer nach Vorankündigung berechtigt, Nachbargrundstücke zu betreten oder vorübergehend zu benützen, wenn dies erforderlich ist, um auf dem eigenen Grundstück Pflanzungen, Bauten oder Anlagen zu erstellen, zu unterhalten oder zu beseitigen (sog. Hammerschlagsrecht). Naturgemäss kann es sich bei der Fläche, die zur Ausübung des Hammerschlagsrecht beansprucht wird, nur um einen verhältnismässig schmalen Streifen handeln (BGE 104 II 166 E. 3c).