5. Der Beschuldigte macht sinngemäss geltend, er habe sich – sofern er die Person auf den Aufnahmen sei – zwecks Pflege seines Gartens auf der Grundstücksgrenze bewegt (UA act. 12). Gemäss § 76 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 (EG ZGB; SAR 210.300) ist der Grundeigentümer nach Vorankündigung berechtigt, Nachbargrundstücke zu betreten oder vorübergehend zu benützen, wenn dies erforderlich ist, um auf dem eigenen Grundstück Pflanzungen, Bauten oder Anlagen zu erstellen, zu unterhalten oder zu beseitigen (sog. Hammerschlagsrecht).