4.2. Der subjektive Tatbestand des Hausfriedensbruches gemäss Art. 186 StGB setzt voraus, dass der Täter mit Vorsatz bzw. Eventualvorsatz - 14 - handelt. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Unter den konkreten Umständen konnte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass er dazu berechtigt ist, das Nachbargrundstück zu betreten. Indem er gleichwohl das Nachbargrundstück betrat, nahm er in Kauf, das Hausrecht der Strafkläger zu verletzen.