Eine Einwilligung der Strafkläger lag nicht vor und ergab sich vorliegend auch nicht aus den Umständen. Im Gegenteil machen die Strafkläger in glaubhafter Weise geltend, den Beschuldigten wegen eines früheren Vorfalls ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, dass weitere Grenzüberschreitungen nicht mehr geduldet würden. Darüber hinaus kam es – gemäss Aussagen der Strafkläger – zu zwei weiteren Vorfällen im Zusammenhang mit der geltenden Bauordnung. Unter vorliegenden Umständen musste der Beschuldigte davon ausgehen, dass er das Nachbargrundstück gegen den Willen der Strafkläger betritt.