Die Fotoaufnahmen belegen, dass der Beschuldigte in den umfriedeten Garten der Strafkläger eingedrungen ist, indem er diesen durchquerte. Dass es sich beim fraglichen Garten um ein umfriedendes Grundstück handelt, ergibt sich aus den Akten. Gemäss – den unbestrittenen – Angaben der Strafkläger ist das fragliche Grundstück durch den vom Beschuldigten unterhaltenen Grenzzaun, den undurchdringlichen Pflanzenbewuchs bzw. dichten Wald sowie eine Thuja-Hecke umgrenzt (Berufungsantwort Strafkläger vom 2. August 2021). Der Beschuldigte hat die Grenze in klar erkennbarer Weise überschritten.