3.4. Da die Rechtswidrigkeit der Datenbeschaffung vorliegend durch einen Rechtfertigungsgrund überwunden werden kann, dürfen die Beweismittel auch im strafprozessualen Zusammenhang uneingeschränkt verwendet werden. Es muss daher nicht weiter geprüft werden, ob sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und ob gleichzeitig eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (vgl. vorne E. 3.1). Unter diesen Umständen kann auch offen bleiben, ob sich die Strafkläger auf eine Notwehr- oder Notstandssituation berufen könnten.