186 StGB geschützten Bereich, der auch den Garten umfasst (BGE 118 IV 41 E. 4e). Die damit verbundene Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten lässt sich jedoch analog zu den vorstehenden Ausführungen durch ein überwiegendes privates Interesse der Strafkläger rechtfertigen. Weil sich die Persönlichkeitsverletzung rechtfertigen lässt, liegt auch unter diesem Gesichtspunkt keine rechtswidrige Beweiserhebung durch Private vor. - 13 -