Der Beschuldigte steht im Zentrum der fraglichen Aufnahmen, welche im Verborgenen erstellt wurden. Es liegt folglich auf der Hand, dass er nicht in die Aufnahme eingewilligt hat. Somit wurde das Recht am eigenen Bild verletzt. Zudem wurde das Recht auf Achtung der Privatsphäre insofern verletzt, als auch der Garten des Beschuldigten (im Hintergrund) aufgenommen wurde. Die Privatsphäre i.e.S. bestimmt sich nach dem gemäss Art. 186 StGB geschützten Bereich, der auch den Garten umfasst (BGE 118 IV 41 E. 4e).