Es ist das Selbstbestimmungsrecht, das vor widerrechtlicher Verkörperung des eigenen Erscheinungsbildes schützt (BGE 138 II 346, E. 8.2). Es besagt, dass grundsätzlich niemand ohne seine (vorgängige oder nachträgliche) Zustimmung abgebildet werden darf, sei dies durch Zeichnung, Gemälde, Fotografie, Film oder ähnliche Verfahren (BGE 127 III 481 E. 3 a/aa). Gleichermassen soll das Recht auf Achtung der Privatsphäre verhindern, dass jede private Lebensäusserung, die in der Öffentlichkeit stattfindet, der Allgemeinheit bekannt wird.