Entsprechend obiger Ausführungen ist vorliegend von einer Persönlichkeitsverletzung auszugehen, die jedoch durch das überwiegende private Interesse der Strafkläger gerechtfertigt ist. Aus dem Datenschutzgesetz lässt sich somit keine Widerrechtlichkeit der Beweiserhebung ableiten bzw. wird die Rechtswidrigkeit der Datenerhebung durch einen Rechtfertigungsgrund überwunden.