Als problematisch erschiene eine solche Beweiserhebung nur dann, wenn der Betroffene unabhängig von einem konkreten Vorfall auch angrenzendes Territorium in präventiver Weise systematisch und dauerhaft überwachen würde und/oder die betreffenden Daten über die Strafantragsfrist bzw. den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens hinaus aufbewahren würde. Das war hier jedoch nicht der Fall. - 12 -