Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes muss es dem Inhaber des Hausrechts erlaubt sein, den Hausfriedensbruch mittels Fotoaufnahmen zu dokumentieren und die entsprechenden Daten bis zum Ablauf der Strafantragsfrist bzw. bis zum rechtskräftigen Abschluss eines daran anschliessenden Strafverfahrens aufzubewahren. Als problematisch erschiene eine solche Beweiserhebung nur dann, wenn der Betroffene unabhängig von einem konkreten Vorfall auch angrenzendes Territorium in präventiver Weise systematisch und dauerhaft überwachen würde und/oder die betreffenden Daten über die Strafantragsfrist bzw. den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens hinaus aufbewahren würde.