Die Strafverfolgungsbehörden werden erst tätig, wenn der Inhaber des Hausrechts seinen Willen erklärt hat, der Täter möge verfolgt und bestraft werden. Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes muss es dem Inhaber des Hausrechts erlaubt sein, den Hausfriedensbruch mittels Fotoaufnahmen zu dokumentieren und die entsprechenden Daten bis zum Ablauf der Strafantragsfrist bzw. bis zum rechtskräftigen Abschluss eines daran anschliessenden Strafverfahrens aufzubewahren.