Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die geschützten Bereiche zusteht, gleichgültig, ob die Verfügungsmacht auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (BGE 146 IV 320 E. 2.3 m.H.). Im Gegensatz zu einem Überwachungssystem im öffentlichen Raum oder einer damit vergleichbaren Datenerhebung durch eine Dashcam im Strassenverkehr, welche öffentliche Interessen und staatliche Aufgaben tangieren, obliegt es beim Hausfriedensbruch in erster Linie dem Träger des Rechtsguts, für dessen Schutz zu sorgen, indem er namentlich Strafantrag stellt.