Weiter schützt der Tatbestand des Hausfriedensbruchs mit dem Hausrecht ein Individualrechtsgut, nämlich die Befugnis, über einen geschützten Bereich ungestört zu herrschen und in ihm seinen eigenen Willen frei zu betätigen. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die geschützten Bereiche zusteht, gleichgültig, ob die Verfügungsmacht auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (BGE 146 IV 320 E. 2.3 m.H.).