Sie diente dazu, die Verletzung des Hausrechts zu dokumentieren. Die Bilder erfassen neben dem Beschuldigten auch keine unbeteiligten Dritten. Die Aufnahmen wurden zudem – soweit bekannt – von den Strafklägern nur den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt. Der Kreis der Personen, die Zugang zu den Daten haben, ist somit beschränkt und untersteht dem Amtsgeheimnis. Unter diesen Umständen weisen die Aufnahmen bei weitem keinen so invasiven Charakter auf wie im Falle dauernder Videoaufnahmen auf öffentlichem Grund oder wie bei Dashcam- Aufzeichnungen im Strassenverkehr.