3.2.3.3. Wie unter Ziff. 2.2 ausgeführt, ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass die fraglichen Aufnahmen mit einer Fotokamera des Typs Canon EOS 1100D aufgenommen wurden. Diese Datenerhebung war für den Beschuldigten nicht erkennbar. Es gibt jedoch keine konkreten Hinweise für eine dauerhafte bzw. systematische Überwachung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte – wie auch von den Strafklägern behauptet – nur gerade bei der Tat aufgenommen wurde und diese erst den Anlass für die Aufnahme bzw. die Datenerhebung geliefert hat. Die Datenerhebung kann deshalb nicht als wahllos bezeichnet werden. Sie diente dazu, die Verletzung des Hausrechts zu dokumentieren.