3.2.3. 3.2.3.1. Die Vorinstanz und der Beschuldigte gehen entsprechend dem Entscheid des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 davon aus, dass die materiellrechtlichen Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 13 DSG bei einer privaten Beweiserhebung im strafprozessualen Kontext nicht anwendbar sind. Für die Frage der Verwertbarkeit eines Beweismittels stünden der Strafanspruch des Staates und der Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren im Vordergrund, während die Interessen des privaten Datenbearbeiters zurückzutreten hätten. Eine Prüfung der Rechtfertigungsgründe habe daher zu unterbleiben. Die Videoaufzeichnung sei unter Missachtung von Art. 4 Abs. 4 DSG erfolgt