In Anbetracht der Tatsache, dass es nicht auf die Beschaffenheit des Datenträgers ankommt, sind die Bildaufnahmen des Beschuldigten ebenso wie Videoaufnahmen als Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a DSG zu qualifizieren. Es handelt sich entsprechend um eine Beschaffung von Personendaten gemäss Art. 3 lit. e DSG, deren Zweck sowie sie selbst für den Beschuldigten nicht erkennbar waren. Dies stellt einen Verstoss gegen Art. 4 DSG bzw. eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) dar.