3.2.2. Unter "Personendaten (Daten)" sind gemäss Art. 3 lit. a DSG alle Angaben zu verstehen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Dazu gehören auch Bilder, ohne dass es auf die Beschaffenheit des Datenträgers ankommt. Entscheidend ist, dass sich die Angaben einer Person zuordnen lassen (BGE 138 II 346 E. 6.1). Als Bearbeiten von Personendaten gilt ferner «jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren». Insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten ist als Bearbeiten von Personendaten zu qualifizieren (Art. 3 lit. e DSG; BGE 142 III 263 E. 2.2.1).