Entsprechend dem Vorbringen des Beschuldigten spielt das Element der festen Installation und/oder der dauernden Aufnahme des Gartens des Beschuldigten keine Rolle für die Unterstellung unter das DSG. Setzen private Personen beispielsweise Videokameras ein, um Personen zu schützen oder Sachbeschädigungen zu verhindern, so untersteht diese Datenerhebung dem Bundesgesetz über den Datenschutz, wenn auf den Aufnahmen bestimmte oder bestimmbare Personen erkennbar sind. Die Bearbeitung der Bilder muss dies Falls den allgemeinen Grundsätzen des Datenschutzes entsprechen (vgl. Hinweis des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten [