28 Abs. 2 ZGB verankerten Grundsatz, wonach eine Persönlichkeitsverletzung rechtswidrig ist, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (BGE 138 II 346, E. 8; vgl. BGE 136 II 508 E. 6.3.2, BGE 136 III 410 E. 2.2). Entsprechend dem Vorbringen des Beschuldigten spielt das Element der festen Installation und/oder der dauernden Aufnahme des Gartens des Beschuldigten keine Rolle für die Unterstellung unter das DSG.