In einem ersten Schritt ist daher zu klären, ob die Beweismittel im konkreten Fall rechtmässig von einer Privatperson erlangt wurden. Dabei sind Beweismittel, die unter Verletzung des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) oder des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) erhoben wurden, als rechtswidrig einzustufen (vgl. BGE 147 IV 387 E. 1.2; vgl. BGE 146 IV 226 E. 3).