Immerhin liessen die Strafkläger an der Konfrontationseinvernahme vom 6. August 2019 das Wort "Videomaterial" zu "Aufnahmematerial" berichtigen (UA act. 139). Schliesslich gaben die Strafkläger an der Berufungsverhandlung – wie ausgeführt – zu Protokoll, dass es sich bei den Aufnahmen um Einzelbilder handelt, welche von A. zu Dokumentationszwecken aus dem Hausinnern erstellt worden seien, als die Strafkläger – welche sich in der Küche des Hauses aufhielten – bemerkten, dass der Beschuldigte in ihrem Garten herumschlich (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 ff.).