es sich um eine ungefähre Zeitangabe handelt. Dass sich die Strafkläger anlässlich der Konfrontationseinvernahme nicht dazu äusserten, wie diese Aufnahmen entstanden sind, und sie den Vorhalt, wonach die Aufnahmen mit einer festmontierten Kamera an der Fassade gemacht wurden, nicht dementiert haben, ändert nichts an vorliegender Einschätzung. Die Strafkläger wurden auch nicht explizit gefragt, womit die Aufnahmen gemacht wurden und ob es sich um Video- oder Fotoaufnahmen handelt (UA act. 136). Immerhin liessen die Strafkläger an der Konfrontationseinvernahme vom 6. August 2019 das Wort "Videomaterial" zu "Aufnahmematerial" berichtigen (UA act. 139).