Daran ändern auch die Ausführungen des Beschuldigten nichts, wonach auf der Strafanzeige ca. 16.00 Uhr als Aufnahmezeitpunkt der Bilddateien angegeben worden ist, diese gemäss den Metadaten aber am 7. April 2018 um 17:13 Uhr aufgenommen wurden. Die Zeitangabe wurde von den Strafkläger in ihrem Strafantrag mit dem Vermerk "ca." versehen (Beilagen zum Strafantrag vom 6. Juli 2018), was gerade zum Ausdruck bringt, dass -7-