Weiter bestehen keine Anhaltspunkte für die vorinstanzliche Annahme, die Strafkläger hätten den Garten des Beschuldigten während einer unbestimmten Zeitdauer fotografiert bzw. überwacht. Anhand der Metadaten kann vielmehr ermittelt werden, dass sämtliche Aufnahmen am 7. April 2018 zwischen 17:13 Uhr und 17:14 Uhr erstellt wurden (Fotos auf UA act. 7). Sodann wurde auch von B. ausgesagt, dass weder von ihr noch A. bei anderen Gelegenheiten Bilder, von der Art der hier fraglichen Aufnahmen, aufgenommen worden seien (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4).