Die Annahme der Vorinstanz, dass es sich um eine Kamera gehandelt habe, welche fest an der Fassade installiert war, sei falsch (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Der Strafkläger A. bestätigte an der Berufungsverhandlung ebenfalls die Aussagen seiner Partnerin B. bezüglich Fotokamera und Standorte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Damit ist erstellt, dass es sich um Einzelaufnahmen handelt, die mit einer handelsüblichen Fotokamera aus dem Innern des Hauses der Strafkläger erstellt wurden.