Die Bilder im CR2-Format zeigen im Vordergrund zudem einen Bildstörer, der mutmasslich von einem Fensterrahmen stammt. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. März 2022 wurde sodann von der Strafklägerin B. bestätigt, dass besagter Bildstörer vom Fensterrahmen stammt. Des Weiteren gab sie zu Protokoll, dass es sich bei fraglichen Aufnahmen um Einzelbilder handelt, welche von A. mit einer Fotokamera der Marke Canon aus dem Hausinnern aufgenommen worden seien. Die Annahme der Vorinstanz, dass es sich um eine Kamera gehandelt habe, welche fest an der Fassade installiert war, sei falsch (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4).