2. 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, am 7. April 2018 um ca. 16.00 Uhr vorsätzlich und gegen den Willen des Berechtigten den umfriedeten Garten der Strafkläger am X in S. betreten zu haben. Zum Beweis des angeblich unrechtmässigen Eindringens des Beschuldigten in den Garten der Strafkläger greift die Staatsanwaltschaft auf Aufnahmen zurück, welche die Strafkläger eingereicht haben und welche den Beschuldigten auf deren Grundstück zeigen sollen.