Die Vorinstanz hat die Zivilforderungen der Privatkläger abgewiesen, wogegen sich diese im Berufungsverfahren nicht mehr wehren. Dieser Punkt ist daher im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen. Unangefochten geblieben ist ferner die Höhe des Honorars der Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).