Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Strafkläger wenden sich mit Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 5. November 2020 und verlangen dessen vollumfängliche Aufhebung sowie eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB gemäss Strafbefehl vom 21. Januar 2019. Als Folge davon seien dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nach richterlichem Ermessen aufzuerlegen und die Partei- und Verfahrenskosten im Berufungsverfahren auf die Staatskasse zu nehmen. Die Vorinstanz hat die Zivilforderungen der Privatkläger abgewiesen, wogegen sich diese im Berufungsverfahren nicht mehr wehren.