4.7. Am 12. Juli 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Baden mit, dass sie unter Verweis auf die Ausführungen der Strafkläger in der Berufungsbegründung vom 7. Juli 2021 auf die Erstattung einer Berufungsantwort verzichte. 4.8. Am 20. Juli 2021 reichte der Beschuldigte seine Berufungsantwort ein. 4.9. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels reichte der Strafkläger am 2. August 2021 die Stellungnahme zur Berufungsantwort des Beschuldigten vom 20. Juli 2021 ein. 4.10. Am 26. August 2021 reichte der Beschuldigte seine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Strafkläger ein.