4.4. Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 verzichtete auch der Beschuldigte darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen und die Anschlussberufung zu erklären. Ferner erklärte er sein Einverständnis mit dem schriftlichen Verfahren. 4.5. Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet unter Vorbehalt eines Wechsels in das mündliche Verfahren, wenn es sich im Nachhinein als erforderlich erweisen würde. Gleichzeitig wurde den Strafklägern Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung gesetzt. 4.6. Die Strafkläger reichten am 7. Juli 2021 die schriftliche Berufungsbegründung ein.