4. 4.1. Am 10. Mai 2021 erklärten die Strafkläger Berufung und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Freispruchs. 4.2. Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 wurden die Strafkläger verpflichtet, eine Sicherheitsleistung zu bezahlen; ihre Beweisanträge wurden einstweilen abgewiesen. -4- 4.3. Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft Baden darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen und die Anschlussberufung zu erklären. Sie erklärte sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden.