4. Die beiden Zivilforderungen von B. und A. im Betrag von CHF 4'420.00 (Eingabe vom 23.11.2018) und zwischen CHF 20'000.00 und CF 50'000.00 (Eingabe vom 04.12.2018) werden durch den Beschuldigten nicht anerkannt und auf den Zivilweg verwiesen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 1. Februar 2019 erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl. -3-