Der Beschuldigte ist gegen den Willen des Berechtigten in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden, umfriedeten Garten unrechtmässig eingedrungen. Der Beschuldigte betrat am 07.04.2018, ca. 16.00 Uhr, in S., wissentlich und willentlich gegen den Willen des Berechtigten den umfriedeten Garten der Liegenschaft X von B. und A.. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 186 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB Die Beschuldigte wird verurteilt zu: