Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.116 (ST.2019.177; StA.2018.6829) Urteil vom 1. März 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Lienhard Oberrichter Cotti Gerichtsschreiber i.V. Samaklis Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Strafkläger 1 A._____, […] Strafklägerin 2 B._____, […] 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Good, […] Beschuldigter C._____, geboren am […] 1977, von Obersaxen, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Roland Miotti und Rechtsanwältin Janine Sommer […] Gegenstand Hausfriedensbruch -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 21. Januar 2019 gegen den Beschuldigten folgenden Strafbefehl (StA3 ST.2018.6829): Sachverhalt Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) Der Beschuldigte ist gegen den Willen des Berechtigten in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden, umfriedeten Garten unrechtmässig eingedrungen. Der Beschuldigte betrat am 07.04.2018, ca. 16.00 Uhr, in S., wissentlich und willentlich gegen den Willen des Berechtigten den umfriedeten Garten der Liegenschaft X von B. und A.. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 186 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB Die Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 300.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 600.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 700.00 Rechnungsbetrag CHF 1'300.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 4. Die beiden Zivilforderungen von B. und A. im Betrag von CHF 4'420.00 (Eingabe vom 23.11.2018) und zwischen CHF 20'000.00 und CF 50'000.00 (Eingabe vom 04.12.2018) werden durch den Beschuldigten nicht anerkannt und auf den Zivilweg verwiesen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 1. Februar 2019 erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl. -3- 2.2. In der Folge überwies die Staatsanwaltschaft Baden die Akten am 8. August 2019 zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirks- gericht Baden und erhob den Strafbefehl zur Anklageschrift. 3. 3.1. Am 5. November 2020 führte die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden die Hauptverhandlung mit persönlicher Befragung der Beschuldigten durch. 3.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichtes Baden erkannte gleichentags: 1. Die Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. 2.1. Die Zivilforderung der Zivil- und Strafkläger 1 und 2, A. und B., wird abgewiesen. 2.2. Die Zivil- und Strafkläger 1 und 2 haben ihre Parteikosten selber zu tragen. 3. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 4. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. Roland Miotti, Rechtsanwalt, Brugg, wird eine Entschädigung von Fr. 4'605.35 (inkl. 7,7 % MwSt. von Fr. 329.25 und Auslagen) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung nach Rechtskraft vorzunehmen. 3.3. Mit Eingabe vom 26. November 2020 meldeten die Strafkläger nach Erhalt des Urteilsdispositivs vom 5. November 2020 fristgerecht Berufung an. 4. 4.1. Am 10. Mai 2021 erklärten die Strafkläger Berufung und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Freispruchs. 4.2. Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 wurden die Strafkläger verpflichtet, eine Sicherheitsleistung zu bezahlen; ihre Beweisanträge wurden einstweilen abgewiesen. -4- 4.3. Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft Baden darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen und die Anschlussberufung zu erklären. Sie erklärte sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden. 4.4. Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 verzichtete auch der Beschuldigte darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen und die Anschlussberufung zu erklären. Ferner erklärte er sein Einverständnis mit dem schriftlichen Verfahren. 4.5. Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet unter Vorbehalt eines Wechsels in das mündliche Verfahren, wenn es sich im Nachhinein als erforderlich erweisen würde. Gleichzeitig wurde den Strafklägern Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung gesetzt. 4.6. Die Strafkläger reichten am 7. Juli 2021 die schriftliche Berufungs- begründung ein. 4.7. Am 12. Juli 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Baden mit, dass sie unter Verweis auf die Ausführungen der Strafkläger in der Berufungsbegründung vom 7. Juli 2021 auf die Erstattung einer Berufungsantwort verzichte. 4.8. Am 20. Juli 2021 reichte der Beschuldigte seine Berufungsantwort ein. 4.9. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels reichte der Strafkläger am 2. August 2021 die Stellungnahme zur Berufungsantwort des Beschuldigten vom 20. Juli 2021 ein. 4.10. Am 26. August 2021 reichte der Beschuldigte seine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Strafkläger ein. 5. 5.1. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 wurde der Wechsel vom schriftlichen zum mündlichen Verfahren angeordnet. -5- 5.2. Am 22. Februar 2022 erkundigten sich die Strafkläger telefonisch über die Ausgestaltung der Befragung vor Ort und meldeten gesundheitliche Bedenken an. Nachdem die Strafkläger am 28. Februar 2022 darum ersucht haben, von zuhause aus an der Videobefragung teilzunehmen, wurde diesem Antrag gleichentags durch den Verfahrensleiter statt- gegeben. 5.3. Am 1. März 2022 fand die Berufungsverhandlung mit persönlicher Befragung des Beschuldigten sowie Videobefragung der Strafkläger statt. Die Parteien hielten an ihren Anträgen fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Strafkläger wenden sich mit Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 5. November 2020 und verlangen dessen vollumfängliche Aufhebung sowie eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB gemäss Strafbefehl vom 21. Januar 2019. Als Folge davon seien dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nach richterlichem Ermessen aufzuerlegen und die Partei- und Verfahrenskosten im Berufungsverfahren auf die Staatskasse zu nehmen. Die Vorinstanz hat die Zivilforderungen der Privatkläger abgewiesen, wogegen sich diese im Berufungsverfahren nicht mehr wehren. Dieser Punkt ist daher im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen. Unangefochten geblieben ist ferner die Höhe des Honorars der Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, am 7. April 2018 um ca. 16.00 Uhr vorsätzlich und gegen den Willen des Berechtigten den umfriedeten Garten der Strafkläger am X in S. betreten zu haben. Zum Beweis des angeblich unrechtmässigen Eindringens des Beschuldigten in den Garten der Strafkläger greift die Staatsanwaltschaft auf Aufnahmen zurück, welche die Strafkläger eingereicht haben und welche den Beschuldigten auf deren Grundstück zeigen sollen. 2.2. Entgegen der Annahme der Vorinstanz ergeben sich im vorliegenden Fall keine Hinweise darauf, dass diese Bilder mit einer fest installierten Videoüberwachungskamera aufgenommen worden sind. Die von den Strafklägern eingereichten Aufnahmen wurde mit einer Canon EOS 1100D -6- Fotokamera erstellt. Die Bilder liegen in jeweils zwei unterschiedlichen Datenformaten vor, nämlich als JPG-Dateien sowie als CR2-Dateien. Bei Letzteren handelt es sich um sogenannte Raw-Dateien bzw. um das Rohdatenformat von Fotokameras der Marke Canon. Das CR2-Format spricht für Einzelbilder und gegen die vorinstanzliche Annahme, die Bilder würden einer Videosequenz entstammen. Gegen die Annahme, es handle sich um Einzelbilder einer fest installierten Videokamera spricht auch die Auflösung der Bilddateien von 4.272 x 2.848 Pixeln, während Filmdateien einer Canon EOS 1100D mit einer Auflösung von maximal 1.280 x 720 Pixeln gespeichert werden. Auf den nichtgekropten Bildern mit den Rohdaten (CR2-Dateien) ist zudem ersichtlich, dass die Fotokamera zwischen den einzelnen Aufnahmen geschwenkt wurde (UA act. 16 bis 21 und UA act. 36 bis 55), was ebenfalls der Annahme entgegensteht, es handle sich um das Produkt einer festinstallierten Videokamera. Die Bilder im CR2-Format zeigen im Vordergrund zudem einen Bildstörer, der mutmasslich von einem Fensterrahmen stammt. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. März 2022 wurde sodann von der Straf- klägerin B. bestätigt, dass besagter Bildstörer vom Fensterrahmen stammt. Des Weiteren gab sie zu Protokoll, dass es sich bei fraglichen Aufnahmen um Einzelbilder handelt, welche von A. mit einer Fotokamera der Marke Canon aus dem Hausinnern aufgenommen worden seien. Die Annahme der Vorinstanz, dass es sich um eine Kamera gehandelt habe, welche fest an der Fassade installiert war, sei falsch (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Der Strafkläger A. bestätigte an der Berufungsverhandlung ebenfalls die Aussagen seiner Partnerin B. bezüglich Fotokamera und Standorte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Damit ist erstellt, dass es sich um Einzelaufnahmen handelt, die mit einer handelsüblichen Fotokamera aus dem Innern des Hauses der Strafkläger erstellt wurden. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte für die vorinstanzliche Annahme, die Strafkläger hätten den Garten des Beschuldigten während einer unbestimmten Zeitdauer fotografiert bzw. überwacht. Anhand der Metadaten kann vielmehr ermittelt werden, dass sämtliche Aufnahmen am 7. April 2018 zwischen 17:13 Uhr und 17:14 Uhr erstellt wurden (Fotos auf UA act. 7). Sodann wurde auch von B. ausgesagt, dass weder von ihr noch A. bei anderen Gelegenheiten Bilder, von der Art der hier fraglichen Aufnahmen, aufgenommen worden seien (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Daran ändern auch die Ausführungen des Beschuldigten nichts, wonach auf der Strafanzeige ca. 16.00 Uhr als Aufnahmezeitpunkt der Bilddateien angegeben worden ist, diese gemäss den Metadaten aber am 7. April 2018 um 17:13 Uhr aufgenommen wurden. Die Zeitangabe wurde von den Strafkläger in ihrem Strafantrag mit dem Vermerk "ca." versehen (Beilagen zum Strafantrag vom 6. Juli 2018), was gerade zum Ausdruck bringt, dass -7- es sich um eine ungefähre Zeitangabe handelt. Dass sich die Strafkläger anlässlich der Konfrontationseinvernahme nicht dazu äusserten, wie diese Aufnahmen entstanden sind, und sie den Vorhalt, wonach die Aufnahmen mit einer festmontierten Kamera an der Fassade gemacht wurden, nicht dementiert haben, ändert nichts an vorliegender Einschätzung. Die Strafkläger wurden auch nicht explizit gefragt, womit die Aufnahmen gemacht wurden und ob es sich um Video- oder Fotoaufnahmen handelt (UA act. 136). Immerhin liessen die Strafkläger an der Konfrontationsein- vernahme vom 6. August 2019 das Wort "Videomaterial" zu "Aufnahme- material" berichtigen (UA act. 139). Schliesslich gaben die Strafkläger an der Berufungsverhandlung – wie ausgeführt – zu Protokoll, dass es sich bei den Aufnahmen um Einzelbilder handelt, welche von A. zu Dokumentationszwecken aus dem Hausinnern erstellt worden seien, als die Strafkläger – welche sich in der Küche des Hauses aufhielten – bemerkten, dass der Beschuldigte in ihrem Garten herumschlich (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 ff.). Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Strafkläger am 7. April 2018 gesehen haben, wie der Beschuldigte ihr Grundstück betreten hat. Um dies zu dokumentieren, haben sie aus dem Innern ihres Hauses mit einer handelsüblichen Kamera verschiedene Bilder dieses Vorfalls erstellt, die sie später den Strafverfolgungsbehörden übergeben haben. 3. 3.1. Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO) begründet aber kein staatliches Monopol für die Beweiserhebungen im Strafverfahren. Eigene Ermittlungen der Parteien und anderer Verfahrensbeteiligten sind zulässig, soweit sie sich darauf beschränken, Be- oder Entlastungsmaterial beizubringen und entsprech- ende Beweise zu offerieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2) Das Bundesgericht geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteil 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2.1). Es bedarf einer Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der beschuldigten Person, dass der fragliche Beweis unterbleibt (BGE 137 I 218 E. 2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Bei dieser Interessenabwägung ist derselbe Massstab an durch Private beschaffte Beweise anzuwenden wie bei staatlich erhobenen -8- Beweisen. Es sind mithin Beweise, die von Privaten rechtswidrig erlangt worden sind, nur zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2.2; zustimmend REBER/DI GALLO, Verwertung von durch Privatpersonen rechtswidrig erlangten Beweismitteln, ZStrR 139/2021, S. 469 f.). Rechtmässig von Privaten erlangte Beweismittel sind hingegen ohne Einschränkung verwertbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2019 vom 21. August 2019 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2). In einem ersten Schritt ist daher zu klären, ob die Beweismittel im konkreten Fall rechtmässig von einer Privatperson erlangt wurden. Dabei sind Beweismittel, die unter Verletzung des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) oder des Schweize- rischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) erhoben wurden, als rechtswidrig einzustufen (vgl. BGE 147 IV 387 E. 1.2; vgl. BGE 146 IV 226 E. 3). Sollten die Beweismittel im konkreten Fall rechtswidrig erhoben worden sein, wäre in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. 3.2. 3.2.1. Das Datenschutzgesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1 DSG). Es ergänzt und konkretisiert den bereits durch das Zivilgesetzbuch (insb. Art. 28 OR) gewährleisteten Schutz der Persönlichkeit. Art. 13 Abs. 1 DSG übernimmt in diesem Sinne den in Art. 28 Abs. 2 ZGB verankerten Grundsatz, wonach eine Persönlichkeitsverletzung rechtswidrig ist, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (BGE 138 II 346, E. 8; vgl. BGE 136 II 508 E. 6.3.2, BGE 136 III 410 E. 2.2). Entsprechend dem Vorbringen des Beschuldigten spielt das Element der festen Installation und/oder der dauernden Aufnahme des Gartens des Beschuldigten keine Rolle für die Unterstellung unter das DSG. Setzen private Personen beispielsweise Videokameras ein, um Personen zu schützen oder Sachbeschädigungen zu verhindern, so untersteht diese Datenerhebung dem Bundesgesetz über den Datenschutz, wenn auf den Aufnahmen bestimmte oder bestimmbare Personen erkennbar sind. Die Bearbeitung der Bilder muss dies Falls den allgemeinen Grundsätzen des Datenschutzes entsprechen (vgl. Hinweis des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten [EDÖB] "Videoüberwachung durch private Personen", Stand April 2014: https://www.edoeb.ad- min.ch/edoeb/de/home/datenschutz/dokumentation/merkblaetter/video- ueberwachung-durch-private-personen.html, abgerufen am 1. März 2022 -9- [nachfolgend: Erläuterungen des EDÖB zur Videoüberwachung durch Private]; vgl. BGE 142 III 263 E. 2.2.1). 3.2.2. Unter "Personendaten (Daten)" sind gemäss Art. 3 lit. a DSG alle Angaben zu verstehen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Dazu gehören auch Bilder, ohne dass es auf die Beschaffenheit des Datenträgers ankommt. Entscheidend ist, dass sich die Angaben einer Person zuordnen lassen (BGE 138 II 346 E. 6.1). Als Bearbeiten von Personendaten gilt ferner «jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren». Insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten ist als Bearbeiten von Personendaten zu qualifizieren (Art. 3 lit. e DSG; BGE 142 III 263 E. 2.2.1). Personendaten dürfen nur rechtmässig bearbeitet werden (Art. 4 Abs. 1 DSG). Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen (Art. 12 Abs. 1 DSG). Er darf insbesondere nicht Personendaten entgegen den Grundsätzen von Art. 4 DSG bearbeiten (Art. 12 Abs. 2 lit a DSG). Nach Art. 4 Abs. 4 DSG muss die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein (BGE 146 IV 226 E. 3.3). In Anbetracht der Tatsache, dass es nicht auf die Beschaffenheit des Datenträgers ankommt, sind die Bildaufnahmen des Beschuldigten ebenso wie Videoaufnahmen als Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a DSG zu qualifizieren. Es handelt sich entsprechend um eine Beschaffung von Personendaten gemäss Art. 3 lit. e DSG, deren Zweck sowie sie selbst für den Beschuldigten nicht erkennbar waren. Dies stellt einen Verstoss gegen Art. 4 DSG bzw. eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) dar. 3.2.3. 3.2.3.1. Die Vorinstanz und der Beschuldigte gehen entsprechend dem Entscheid des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 davon aus, dass die materiellrechtlichen Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 13 DSG bei einer privaten Beweiserhebung im strafprozessualen Kontext nicht anwendbar sind. Für die Frage der Verwertbarkeit eines Beweismittels stünden der Strafanspruch des Staates und der Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren im Vordergrund, während die Interessen des privaten Datenbearbeiters zurückzutreten hätten. Eine Prüfung der Rechtfertigungsgründe habe daher zu unterbleiben. Die Videoaufzeichnung sei unter Missachtung von Art. 4 Abs. 4 DSG erfolgt und damit widerrechtlich. - 10 - 3.2.3.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist es jedoch nicht generell ausge- schlossen, eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG gestützt auf Art. 13 DSG zu rechtfertigen. Rechtfertigungsgründe i.S.v. Art. 13 DSG sind allerdings nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen (BGE 136 II 508 E. 5.2.4; BGE 138 II 346 E. 7.2). Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Zu ihnen zählen der Umfang der verarbeiteten Daten, der systematische und unbestimmte Charakter der Verarbeitung und der Kreis der Personen, die Zugang zu den Daten haben können (BGE 147 IV 16 E. 2.3; vgl. BGE 138 II 346 E. 7.2 und 8). In neueren Entscheiden scheint das Bundesgericht sogar ohne besondere Zurückhaltung zu prüfen, ob Rechtfertigungsgründe i.S.v. Art. 13 DSG vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2019 vom 13. November 2020 E. 5; so wohl auch schon Urteil des Bundesgerichts 6B_1310/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.4 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2009 vom 12. November 2009 E. 3.7 f.; zum Ganzen auch Reber/Di Gallo, a.a.O., S. 468). Für den Bereich der im Strassenverkehr von Privaten eingesetzten Dashcams hat das Bundesgericht geprüft, ob die damit verbundene Verarbeitung von personenbezogenen Daten gerechtfertigt werden kann. Zwei Gründe sprächen in dieser Konstellation für eine zurückhaltende Annahme von Rechtfertigungsgründen, nämlich der invasive Charakter der Datenerhebung und das durch die Strassenverkehrsregeln geschützte Rechtsgut. Der invasive Charakter der Datenerhebung zeige sich darin, dass eine Dashcam kontinuierlich und wahllos über die gesamte Fahrstrecke im öffentlichen Strassenverkehr nicht erkennbare Aufnahmen herstelle (BGE 147 IV 16 E. 3.1 m.H.). Das sei vergleichbar mit einem Überwachungssystem für den öffentlichen Raum, welches in die Zuständig- keit des Staates zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit falle (BGE 147 IV 16 E. 3.1; vgl. BGE 146 I 11 E. 3.3.2). Mit Blick auf das geschützte Rechtsgut streicht das Bundesgericht sodann heraus, dass die Strassenverkehrsregeln in erster Linie dem öffentlichen Interesse an einem reibungslosen Verkehrsablauf und der Sicherheit auf den Strassen dienen (BGE 138 IV 258, Ziff. 3.1, 3.2 und 4, S. 264 f. und 269 f.). Bei der Überwachung des Verkehrs und der Verfolgung von Verkehrsdelikten handle es sich dementsprechend um staatliche Aufgaben. Wenn der für die Datenerhebung Verantwortliche nicht der Geschädigte sei, könne er deshalb grundsätzlich kein überwiegendes privates Interesse geltend machen. Vorbehalten blieben zur Rechtfertigung lediglich das überwiegende öffentliche Interesse, die gesetzliche Grundlage oder die Einwilligung (BGE 147 IV 16 E. 3.2). Um bei staatlichen Aufgaben jede Form der Überwachung durch Private zu verhindern, schloss das Bundesgericht bei Dashcam-Aufnahmen eine Rechtfertigung gemäss Art. 13 DSG aus. - 11 - 3.2.3.3. Wie unter Ziff. 2.2 ausgeführt, ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass die fraglichen Aufnahmen mit einer Fotokamera des Typs Canon EOS 1100D aufgenommen wurden. Diese Datenerhebung war für den Beschuldigten nicht erkennbar. Es gibt jedoch keine konkreten Hinweise für eine dauerhafte bzw. systematische Überwachung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte – wie auch von den Strafklägern behauptet – nur gerade bei der Tat aufgenommen wurde und diese erst den Anlass für die Aufnahme bzw. die Datenerhebung geliefert hat. Die Datenerhebung kann deshalb nicht als wahllos bezeichnet werden. Sie diente dazu, die Verletzung des Hausrechts zu dokumentieren. Die Bilder erfassen neben dem Beschuldigten auch keine unbeteiligten Dritten. Die Aufnahmen wurden zudem – soweit bekannt – von den Strafklägern nur den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt. Der Kreis der Personen, die Zugang zu den Daten haben, ist somit beschränkt und untersteht dem Amtsgeheimnis. Unter diesen Umständen weisen die Aufnahmen bei weitem keinen so invasiven Charakter auf wie im Falle dauernder Videoaufnahmen auf öffentlichem Grund oder wie bei Dashcam- Aufzeichnungen im Strassenverkehr. Weiter schützt der Tatbestand des Hausfriedensbruchs mit dem Hausrecht ein Individualrechtsgut, nämlich die Befugnis, über einen geschützten Bereich ungestört zu herrschen und in ihm seinen eigenen Willen frei zu betätigen. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die geschützten Bereiche zusteht, gleichgültig, ob die Verfügungsmacht auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (BGE 146 IV 320 E. 2.3 m.H.). Im Gegensatz zu einem Überwachungs- system im öffentlichen Raum oder einer damit vergleichbaren Datener- hebung durch eine Dashcam im Strassenverkehr, welche öffentliche Interessen und staatliche Aufgaben tangieren, obliegt es beim Haus- friedensbruch in erster Linie dem Träger des Rechtsguts, für dessen Schutz zu sorgen, indem er namentlich Strafantrag stellt. Die Strafver- folgungsbehörden werden erst tätig, wenn der Inhaber des Hausrechts seinen Willen erklärt hat, der Täter möge verfolgt und bestraft werden. Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes muss es dem Inhaber des Hausrechts erlaubt sein, den Hausfriedensbruch mittels Fotoaufnahmen zu dokumentieren und die entsprechenden Daten bis zum Ablauf der Strafantragsfrist bzw. bis zum rechtskräftigen Abschluss eines daran anschliessenden Strafverfahrens aufzubewahren. Als problematisch erschiene eine solche Beweiserhebung nur dann, wenn der Betroffene unabhängig von einem konkreten Vorfall auch angrenzendes Territorium in präventiver Weise systematisch und dauerhaft überwachen würde und/oder die betreffenden Daten über die Strafantragsfrist bzw. den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens hinaus aufbewahren würde. Das war hier jedoch nicht der Fall. - 12 - Entsprechend obiger Ausführungen ist vorliegend von einer Persönlich- keitsverletzung auszugehen, die jedoch durch das überwiegende private Interesse der Strafkläger gerechtfertigt ist. Aus dem Datenschutzgesetz lässt sich somit keine Widerrechtlichkeit der Beweiserhebung ableiten bzw. wird die Rechtswidrigkeit der Datenerhebung durch einen Rechtfertigungs- grund überwunden. 3.3. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Das sog. "Recht am eigenen Bild" stellt eine Unterart des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes von Art. 28 ZGB dar (BGE 136 III 401 E. 5.2.1). Es ist das Selbstbestimmungsrecht, das vor widerrechtlicher Verkörperung des eigenen Erscheinungsbildes schützt (BGE 138 II 346, E. 8.2). Es besagt, dass grundsätzlich niemand ohne seine (vorgängige oder nachträgliche) Zustimmung abgebildet werden darf, sei dies durch Zeichnung, Gemälde, Fotografie, Film oder ähnliche Verfahren (BGE 127 III 481 E. 3 a/aa). Gleichermassen soll das Recht auf Achtung der Privatsphäre verhindern, dass jede private Lebensäusserung, die in der Öffentlichkeit stattfindet, der Allgemeinheit bekannt wird. Der Einzelne soll sich nicht dauernd beobachtet fühlen, sondern – in gewissen Grenzen – selber bestimmen dürfen, wer welches Wissen über ihn haben darf bzw. welche personenbezogenen Begebenheiten und Ereignisse des konkreten Lebens einer weiteren Öffentlichkeit verborgen bleiben sollen (BGE 138 II 346, E. 8.2). Der Beschuldigte steht im Zentrum der fraglichen Aufnahmen, welche im Verborgenen erstellt wurden. Es liegt folglich auf der Hand, dass er nicht in die Aufnahme eingewilligt hat. Somit wurde das Recht am eigenen Bild verletzt. Zudem wurde das Recht auf Achtung der Privatsphäre insofern verletzt, als auch der Garten des Beschuldigten (im Hintergrund) aufgenommen wurde. Die Privatsphäre i.e.S. bestimmt sich nach dem gemäss Art. 186 StGB geschützten Bereich, der auch den Garten umfasst (BGE 118 IV 41 E. 4e). Die damit verbundene Verletzung des Persönlich- keitsrechts des Beschuldigten lässt sich jedoch analog zu den vorstehenden Ausführungen durch ein überwiegendes privates Interesse der Strafkläger rechtfertigen. Weil sich die Persönlichkeitsverletzung rechtfertigen lässt, liegt auch unter diesem Gesichtspunkt keine rechtswidrige Beweiserhebung durch Private vor. - 13 - 3.4. Da die Rechtswidrigkeit der Datenbeschaffung vorliegend durch einen Rechtfertigungsgrund überwunden werden kann, dürfen die Beweismittel auch im strafprozessualen Zusammenhang uneingeschränkt verwendet werden. Es muss daher nicht weiter geprüft werden, ob sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und ob gleichzeitig eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (vgl. vorne E. 3.1). Unter diesen Umständen kann auch offen bleiben, ob sich die Strafkläger auf eine Notwehr- oder Notstandssituation berufen könnten. 4. 4.1. Nach Art. 186 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Vorliegend steht die erste Tatbestandsvariante (unrechtmässiges Eindringen) zur Diskussion. Die Fotoaufnahmen belegen, dass der Beschuldigte in den umfriedeten Garten der Strafkläger eingedrungen ist, indem er diesen durchquerte. Dass es sich beim fraglichen Garten um ein umfriedendes Grundstück handelt, ergibt sich aus den Akten. Gemäss – den unbestrittenen – Angaben der Strafkläger ist das fragliche Grundstück durch den vom Beschuldigten unterhaltenen Grenzzaun, den undurchdringlichen Pflanzenbewuchs bzw. dichten Wald sowie eine Thuja-Hecke umgrenzt (Berufungsantwort Strafkläger vom 2. August 2021). Der Beschuldigte hat die Grenze in klar erkennbarer Weise überschritten. Dabei ist ohne weiteres anzunehmen, dass der Beschuldigte den Zaun an der Grundstücksgrenze und nicht in Mitten seines Grundstücks erstellt hat. Eine Einwilligung der Strafkläger lag nicht vor und ergab sich vorliegend auch nicht aus den Umständen. Im Gegenteil machen die Strafkläger in glaubhafter Weise geltend, den Beschuldigten wegen eines früheren Vorfalls ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, dass weitere Grenzüberschreitungen nicht mehr geduldet würden. Darüber hinaus kam es – gemäss Aussagen der Strafkläger – zu zwei weiteren Vorfällen im Zusammenhang mit der geltenden Bauordnung. Unter vorliegenden Umständen musste der Beschuldigte davon ausgehen, dass er das Nachbargrundstück gegen den Willen der Strafkläger betritt. 4.2. Der subjektive Tatbestand des Hausfriedensbruches gemäss Art. 186 StGB setzt voraus, dass der Täter mit Vorsatz bzw. Eventualvorsatz - 14 - handelt. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Unter den konkreten Umständen konnte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass er dazu berechtigt ist, das Nachbargrundstück zu betreten. Indem er gleichwohl das Nachbargrundstück betrat, nahm er in Kauf, das Hausrecht der Strafkläger zu verletzen. 5. Der Beschuldigte macht sinngemäss geltend, er habe sich – sofern er die Person auf den Aufnahmen sei – zwecks Pflege seines Gartens auf der Grundstücksgrenze bewegt (UA act. 12). Gemäss § 76 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 (EG ZGB; SAR 210.300) ist der Grundeigentümer nach Voran- kündigung berechtigt, Nachbargrundstücke zu betreten oder vorüber- gehend zu benützen, wenn dies erforderlich ist, um auf dem eigenen Grundstück Pflanzungen, Bauten oder Anlagen zu erstellen, zu unterhalten oder zu beseitigen (sog. Hammerschlagsrecht). Naturgemäss kann es sich bei der Fläche, die zur Ausübung des Hammerschlagsrecht beansprucht wird, nur um einen verhältnismässig schmalen Streifen handeln (BGE 104 II 166 E. 3c). Da der Beschuldigte das kurzzeitige Betreten des Grundstücks zur Ausübung des Hammerschlagsrechts nicht im Voraus angekündigt hat, fällt eine Rechtfertigung unter diesem Titel ausser Betracht. Ausserdem zeigen die Bilder, dass sich der Beschuldigte nicht nur entlang der Grund- stücksgrenze bewegt hat, sondern tiefer in das Grundstück der Strafkläger eingedrungen ist (UA act. 74 / UA act. 46 bis 55). Da auch keine anderen Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte des Hausfriedensbruches gemäss Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. 6. 6.1. Der Strafantrag der Staatsanwaltschaft Baden lautete auf 10 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 300.00 sowie eine Busse von Fr. 600.00, wobei die Geldstrafe aufzuschieben sei. Die Strafkläger beantragen eine dementsprechende Bestrafung des Beschuldigten. 6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. - 15 - 6.3. 6.3.1. Mit Blick auf das primär geschützte Rechtsgut, über einen geschützten Bereich zu herrschen und in ihm seinen Willen frei zu betätigen, ist vorliegend von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, hat doch der Beschuldigte den geschützten Bereich nur kurzzeitig betreten. Der Eingriff in die Privatsphäre der Strafkläger beschränkte sich zudem auf den Garten, was weniger schwer wiegt als das unbefugte Eindringen in Räume. Über den Tatbestand hinausgehende Verhaltensweisen sind nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass der Beschuldigte in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt gewesen wäre, das Hausrecht der Strafkläger zu respektieren. Weshalb er dennoch deren Grundstück betreten hat, bleibt unklar. Aufgrund der Fotoaufnahmen, die den Beschuldigten mit einem Hammer in der Hand zeigen, ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte – wie von ihm behauptet (UA act. 12) – zwecks Pflege seines Gartens bzw. zwecks Unterhalt der Grenzvorrichtung auf das Nachbargrundstück begeben hat. Auch wenn das nicht als Recht- fertigungsgrund genügt, ist dieser Beweggrund schuldmindernd zu berücksichtigen. Auch unter Einbezug der subjektiven Tatschwere ist insgesamt noch von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen erscheint als schuldangemessen. 6.3.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er hat keine eingetragenen Vorstrafen (UA act. 1) und hat sich – soweit bekannt – auch seither nichts mehr zu Schulde kommen lassen. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2); ebenso das Wohlverhalten seit der Tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4; Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.4). Nachdem der Beschuldigte die Tat bestreitet, kann ihm weder Reue noch Einsicht zugebilligt werden. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 6.3.3. Unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens und der sich neutral auswirkenden Täterkomponente erweist sich nach Auffassung des Obergerichts eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen als angemessen. 6.4. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bemisst das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des - 16 - Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- leistungen sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 142 IV 315 E. 5.3; 134 IV 60 E. 6.1 und 6.4). Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.00 reduziert werden. Der Beschuldigte hat bei der E. AG die Position des Geschäftsführers inne. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt rund Fr. 17'000.00 (exkl. 13. Monatslohn). Covid-bedingt bestehen zudem zurzeit keine zusätzlichen variablen Mehreinnahmen. Seine Ehefrau ist ebenfalls erwerbstätig und erzielt ein Nettoeinkommen von ca. Fr. 2'000.00 monatlich. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei Kinder. Ausgehend von einem Pauschalabzug in durchschnittlicher Höhe von 25% und den Unterstützungsabzügen für die beiden Kinder von 15% bzw. 12.5% ergibt sich ein Tagessatz von (abgerundet) Fr. 330.00. 6.5. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und befindet sich in stabilen persönlichen Verhältnissen, weshalb die Geldstrafe aufzuschieben ist. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 6.6. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Vorliegend besteht kein Grund zur Annahme, eine bedingte Geldstrafe hätte auf den Beschuldigten keine genügende spezialpräventive Wirkung. Unter diesen Umständen ist auf eine Verbindungsbusse zu verzichten. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Strafkläger obsiegen mit ihrer Berufung vor Obergericht im Schuldpunkt, weil das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und der - 17 - Beschuldigte verurteilt wird. Der Beschuldigte hat die Abweisung der Berufung und damit im Ergebnis einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Er unterliegt insofern. Im Strafpunkt obsiegt er lediglich geringfügig, weil auf die Festsetzung einer Verbindungsbusse zu verzichten ist. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten gleichwohl die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 7.2. 7.2.1. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten im Berufungsverfahren als Folge seiner Verurteilung selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 7.2.2. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigungsforderung ist von der Privat- klägerschaft bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Strafkläger beantragen, die Parteikosten im Berufungsverfahren seien der Staatskasse aufzuerlegen (Berufungsbegründung vom 7. Juli 2021 / Plädoyernotizen anlässlich der Hauptverhandlung am Obergericht des Kantons Aargau vom 1. März 2022). Eine Entschädigung der Privatkläger zu Lasten der Staatskasse ist im Gesetz nicht vorgesehen. Mangels eines entsprechenden Antrags fällt eine Entschädigung zu Lasten des Beschuldigten ausser Betracht. 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Gemäss Art. 17 des Dekretes über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150) ist die Gerichtsgebühr auf pauschal Fr. 800.00 festzulegen. 8.2. Gemäss Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person bei einer Verurteilung für die Kosten ihrer Verteidigung selbst aufzukommen. Da die Anträge der - 18 - Privatkläger zum Zivilpunkt keinen besonderen Verteidigungsaufwand verursacht haben, hat der Beschuldigte ihnen gegenüber keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 432 Abs. 1 StPO). Die Strafkläger haben im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt, der Beschuldigte habe ihnen die Parteikosten vor Vorinstanz zu ersetzen. Eine Entschädigung fällt schon aus diesem Grund ausser Betracht. 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 330.00, gesamthaft Fr. 1'650.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. 3. 3.1. Dem Beschuldigten werden die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 190.00, auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte und die Strafkläger haben ihre Parteikosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen. 4. 4.1. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus der Anklagegebühr von Fr. 1'000.00 und der Gerichtsgebühr von Fr. 800.00, gesamthaft Fr. 1'800.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. - 19 - 4.2. Der Beschuldigte und die Strafkläger haben ihre Parteikosten vor Vorinstanz selbst zu tragen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 1. März 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V. Plüss Samaklis