7. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 116.00, zusammen Fr. 2'116.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen und seine obergerichtlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] - 24 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)