4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 1. März 2019 für 30 Tagessätze à Fr. 120.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Strafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziff. 3. 5. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG und Art. 96 VRV sowie gestützt auf Art. 106 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe verurteilt. - 23 -