2. Der Beschuldigte ist der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) sowie der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a GschG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GSchG (fahrlässige Verursachung einer Havarie mit wassergefährdenden Stoffen) schuldig.